Wir über uns

Gruppe Menschen überlagert von Herz mit Regenbogenfarben

Die Stadtschulpflegschaft Bonn ist das nach § 72 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW gebildete örtliche Mitwirkungsgremium der Schulpflegschaften (Elternvertretungen) der Schulen in der Stadt Bonn.

Die Wurzeln der Bonner Stadtschulpflegschaft reichen zurück bis ins Jahr 1952, wenn auch Unterlagen aus dieser Zeit nicht mehr vorliegen. Aber seit dieser Zeit sind Eltern in Bonn in der Schulmitwirkung aktiv und finden auch Gehör!

Die Struktur: Ein zweistufiges Delegierten-System

Die Stadtschulpflegschaft bündelt die Eltern-Mitwirkung von derzeit 105 Bonner Schulen – die meisten davon in Trägerschaft der Stadt Bonn (“öffentliche Schulen”). Dazu gibt es noch eine ganze Reihe von Schulen in “privater Trägerschaft” (Kirchen, Vereine, private Träger).

ALLE Bonner Schulen, für die das Schulgesetz NRW gilt, haben entsprechend dem Schulgesetz NRW auch ihre Mitwirkungsorgane. Die “Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften” (Eltern der Schülerinnen und Schüler (SuS) in den Klassen und Jahrgangsstufen) wählen ihre Vertretungen für die “Schulpflegschaft” (der Name sagt es: Elternvertretung der Schule). Diese wählt ihre Vertretungen für die Schulkonferenz und für die “Stadtschulpflegschaft Bonn” (sie ahnen es: Die Elternvertretung auf städtischer Ebene). Diese “Vertreter*innen für die Stadtschulpflegschaft” nennen wir “Delegierte für die SSP Bonn”.

Diese Delegierten werden je nach “Schulgruppe” (Grundschulen, Haupt-Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und sonstige Schulen und Berufskollegs) zusammengefasst und bündeln ihre Interessen. Diese Schulgruppen wählen ihren jeweiligen ihren Schulgruppenvorstand. Die Schulgruppe kümmert sich um alle Themen, die

  • über die einzelne Schule hinausgehen (dafür ist die Schulpflegschaft der einzelnen Schulen da)
  • die jeweilige Schulgruppe besonders betreffen (z.B. das Thema OGS in den Grundschulen)

Für die Schulgruppen-übergreifenden Themen ist dann der (Gesamt-)Vorstand zuständig. Er unterstützt auch die Schulgruppen in ihrer Arbeit. Aus den Schulgruppen werden Vertreter*innen für den Vorstand gewählt. Engagierte Eltern können jederzeit auf allen Ebenen kooptiert werden.

Das alles klingt kompliziert, ist aber der großen Zahl von Delegierten (im Idealfall derzeit 210 Personen) und der Bündelung der Eltern-Interessen auf die jeweilige Schulform zuzuschreiben.

Für weiteres Engagement der Eltern haben wir mittlerweile die “Eltern-Arbeitskreise der SSP” eingerichtet, in denen sich alle Bonner Eltern anmelden und mitwirken können.

Gedanken zum Thema “Mitwirkung”

Mitwirkung (im Ggs. zu „Mitbestimmung“ oder „Anhörung“) bedeutet Beratung und Mitsprache.

Damit ist gemeint, dass Mitwirkungsgremien zwar keine Zustimmung zu einer Maßnahme erteilen müssen (bei Personal- und Betriebsräten gibt es dafür die “Mitbestimmung”), aber das Recht haben auf eine “rechtzeitige, umfassende Unterrichtung und Beteiligung” an Vorgängen, Überlegungen und Entscheidungen.

Eine wichtige Maßgabe dafür ist die “vertrauensvolle Zusammenarbeit”: d.h. “das rechtzeitige Verhandeln mit dem Willen, zur Einigung”

Die Mitwirkung der Eltern im Schulwesen (vgl. Schulgesetz NRW) erfüllt (in sich gleichgestellt!) den Erziehungsauftrag der Schule (vgl. Art. 7, Abs 1, GG) auf der einen und das elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2, GG) auf der anderen Seite:

  • GG §6, Abs 2: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
  • GG §7, Abs. 1: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“

Die Mitwirkung, die wir ausüben, ist ein HOHES Rechtsgut unserer Gesellschaft. Schulen/Ämter und Eltern stehen rechtlich auf GLEICHER „Augenhöhe“. Unser Selbst-Bewusstsein muss diesen Aspekt verkörpern: Wir sind GLEICHBERECHTIGTE Partner im Schulwesen und „unterstehen“ nicht der Schulleitung oder den Ämtern!

Mitwirkungsorgane, haben “die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten ” (vgl.Schulgesetz NRW § 62, Abs 3).
Die für uns (hauptsächlich) relevanten Gesetze und Verordnungen sind vielfältig und gelegentlich verwirrend:
(die hinterlegten Links sind nach praktischen Gesichtspunkten ausgewählt und dienen nur der schnellen Übersicht, Aktualisierungen bitte selbst suchen)

Und zusätzlich gibt es noch die relevanten Erlasse, Verordnungen, Durchführungsverordnungen, Erläuterungen, etc. Und all das unterliegt der politischen Entwicklung und der Veränderung von Interpretationen. Ein Blick in die BASS – die “Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW” – hilft dennoch oft weiter, auch wenn man bei der Lektüre gelegentlich Schwindelanfälle bekommt (ab 2019 soll die BASS, die derzeit noch vom Ritter Verlag angeboten wird, vom Ministerium selbst online verfügbar gemacht werden).

Dennoch lassen wir uns von der Vielzahl an Vorschriften nicht entmutigen, denn die Arbeit der Schulpflegschaften – und eben auch der Stadtschulpflegschaft – ist IMMER auch pragmatisch an den Bedarfen unserer Kinder ausgerichtet! Und sich da zu engagieren lohnt IMMER!

Wichtige Aussagen im Zusammenhang mit der Mitwirkung (vgl. Schulgesetz NRW)

  • „Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen und Schüler wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit.“
  • „Mitwirkungsgremien können zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderliche Information. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort..“
  • “Die Schulpflegschaft kann eine Versammlung aller Eltern einberufen.”
  • “Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien sind bei der Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.”
  • “Sie haben über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, auch nach der Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.
    • “Einer vertraulichen Behandlung bedürfen Angelegenheiten, die einzelne Lehrerinnen und Lehrer, Eltern, Schülerinnen oder Schüler oder Angehörige des nicht lehrenden Personals der Schule persönlich betreffen.“
  • „Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.“
  • Die Mitwirkungsgremien sind verpflichtet auf die „Einhaltung der Gesetze und Vorschriften”

(* Hervorhebungen durch uns, Autor: A.Beutgen)

Gedanken zur Rechtsform

Wenn eine (GBR-)Gesellschaft bestimmte Bedingungen erfüllt, wird sie zum Verein

  • Voraussetzung:
    • Vereinsname (Stadtschulpflegschaft Bonn)
    • Satzung
    • Organe (z.B. unsere Delegiertenversammlung lt. Satzung)
    • Vorstand (Wir haben Schulgruppenvorstände und den (Gesamt-)vorstand. Hier ist jedoch die rechtliche Vertretung, der sog. “BGB-Vorstand” gemeint und der besteht in unserer/m Vorstands-Vorsitzenden)
  • Die Gruppe hat wechselnde Mitglieder (unsere Delegierten, die jeweils von den Schulpflegschaften für 2 Jahre in die Stadtschulpflegschaft gewählt werden)
  • Mitglieder können austreten und eintreten ohne das der Verein sich auflöst

Da diese Voraussetzungen für die Stadtschulpflegschaft erfüllt sind, sind wir (zurzeit) ein

auf Dauer angelegter, nicht wirtschaftlicher, nicht eingetragener (= “nicht rechtsfähiger“) Verein
zur Erfüllung der örtlichen Mitwirkung von Eltern am Schulwesen auf Basis des Schulgesetzes NRW §72, Abs. 4