Satzung der Stadtschulpflegschaft Bonn

§ 1   Zusammensetzung, Aufbau und Aufgaben

1.1.1.  Die Stadtschulpflegschaft Bonn ist die Vertretung der Eltern und Erziehungsberechtigten der Schüler und Schülerinnen an den Schulen im Stadtgebiet Bonn.

1.1.2.  Die Stadtschulpflegschaft ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

1.1.3.  Sie hat ihren Sitz in Bonn.

1.2.  Organe der Stadtschulpflegschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und Mitgliederversammlung und Vorstand der Schulgruppenpflegschaften.

1.3.1.  Die Aufgaben der Stadtschulpflegschaft ergeben sich aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken und die Interessen der Schüler und Schülerinnen in der Stadt zu vertreten.

1.3.2.  Sie umfassen Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit der einzelnen Schulpflegschaft hinausgehen.

§ 2   Versammlung der Stadtschulpflegschaft

2.1.  Die Versammlung der Stadtschulpflegschaft besteht aus den gemäß § 6 gewählten Delegierten der Schulgruppenpflegschaften, sowie mit beratenden Stimme einem Schulleiter oder einer Schulleiterin je Schulart und drei Schülervertretern und Vertreterinnen der Bezirksschülerlnnenvertretung.

2.2.  Die Versammlung wählt den Vorstand der Stadtschulpflegschaft.

2.3.  Die Versammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, aus ihrer Mitte oder von einer Schulgruppenpflegschaft vorgelegt werden.

2.4.  Die Versammlung kann abweichend von § 7 Abs. 3 mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Satzung abändern.

2.5.1.  Die Beschlüsse der Versammlung der Stadtschulpflegschaft binden die Schulgruppenpflegschaften.

2.5.2.  In Angelegenheiten, die nur eine Schulgruppenpflegschaft betreffen, kann gegen die Stimmen der betroffenen Schulgruppenpflegschaft kein Beschluss gefasst werden.

§ 3   Vorstand der Stadtschulpflegschaft

3.1.  Der Vorstand der Stadtschulpflegschaft besteht aus dem oder der Vorsitzenden, erster und zweiter Stellvertretung und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern.

3.2.  Schulgruppenpflegschaften, die nicht im Vorstand vertreten sind, sind berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin mit beratender Stimme in den Vorstand zu entsenden.

3.3.  Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher für die vier Stadtbezirke.

3.4.  Der Vorstand kann aus der Mitte der Delegierten weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme kooptieren.

3.5.1.  Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stadtschulpflegschaft.

3.5.2.  Er führt die Beschlüsse der Versammlung der Stadtschulpflegschaft aus.

3.6.  Die oder der Vorsitzende vertritt die Stadtschulpflegschaft nach außen, insbesondere gegenüber der Stadt Bonn.

3.7.  Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten ein Mitglied des Vorstands mit der ständigen Vertretung der oder des Vorsitzenden betrauen.

§ 4   Versammlung, der Schulgruppenpflegschaft

4.1.  Die Versammlung der Schulgruppenpflegschaft besteht aus den in den Schulpflegschaften der betreffenden Schulform gewählten Delegierten, die der Elternschaft der Schule angehören müssen, sowie mit beratender Stimme einem Schulleiter der Schulform und soweit vorhanden bis zu drei Mitgliedern der Bezirksschülervertretung der Schulform.

4.2.  Die Aufgaben einer Schulgruppenpflegschaft entsprechen denen der Stadtschulpflegschaft bezogen auf die Schulform.

4.3.  Die Versammlung berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand, aus ihrer Mitte oder von einer Schulpflegschaft vorgelegt werden.

§ 5   Vorstand der Schulgruppenpflegschaft

5.1.  Der Vorstand einer Schulgruppenpflegschaft besteht aus der oder dem Vorsitzenden, erster und zweiter Stellvertretung und bis zu 4 Beisitzerinnen oder Beisitzern.

5.2.  Im übrigen gilt § 3 Abs. 5 bis 7 entsprechend.

§ 6   Wahlordnung

6.1.1.  Wahlen finden in jedem zweiten Jahr zu Beginn des jeweiligen Schuljahrs statt.

6.1.2.  Es sind in der ersten Schulpflegschaftssitzung aus dem Kreis der Klassenpflegschaftsvor-

sitzenden und ihrer Vertreter oder der Elternvertreter in der Schulkonferenz je ein Delegierter und ein Stellvertreter für die Versammlung der Schulgruppenpflegschaft zu wählen.

6.1.3.1.  In den Schulgruppenpflegschaften sind aus dem Kreis der Delegierten und Stellvertreter innerhalb von drei Monaten nach Schuljahrsbeginn die Vorstände dieser Gremien und die Delegierten und ihre Stellvertreterlnnen für die Versammlung der Stadtschulpflegschaft zu wählen.

6.1.3.2.  Delegierte sollen zunächst die Mitglieder des jeweiligen Schulgruppenvorstands sein.

6.1.3.3.  Für die Ermittlung der Delegiertenzahlen werden die Schülerzahlen des laufenden Schuljahres nach der amtlichen Statistik zum näheren Tausend gerundet.

Für die Ermittlung der Schülerzahlen der beruflichen Schulen wird die Zahl der Schüler, die nicht am Vollzeitunterricht teilnehmen, nur mit einem Multiplikator von 0,4 berücksichtigt.

Nach Maßgabe der so ermittelten Schülerzahlen für die Schulgruppen sind zu wählen:

  • für bis zu 3.000 Schüler und Schülerinnen 2 Delegierte,
  • für bis zu 6.000 3 Delegierte,
  • für bis zu 10.000 4 Delegierte,

darüber hinaus 5 Delegierte..

6.1.3.4.  In der Stadtschulpflegschaft ist aus der Versammlung der Delegierten und stellvertretenden Delegierten der Schulgruppenpflegschaften innerhalb von vier Monaten der Vorstand zu wählen.

6.1.3.5.  Der Vorstand der Stadtschulpflegschaft stellt in jedem vierten Schuljahr, erstmals im Schuljahr 1982/83 die Delegiertenzahlen nach den Grundsätzen unter 6.1.3.3. für die folgenden vier Jahre fest.

6.2.1.  Wählbar sind in den Schulpflegschaften zu Delegierten in die Schulgruppenpflegschaft alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden und ihre Stellvertreter.

6.2.2.  Wahlberechtigt sind in den Versammlungen der Schulgruppenpflegschaften und der Stadtschulpflegschaft die Delegierten; wählbar sind auch ihre Stellvertreter.

6.3.1.  Vorsitz und Stellvertretung sind jeweils in eigenen Wahlgängen zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

6.3.2.  Die vier Beisitzer und Beisitzerinnen werden in einer Liste gewählt. Gewählt sind dabei die nach dem Stimmergebnis vier ersten Kandidatinnen und Kandidaten. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

6.3.3.  Die Wahlen sind geheim, einstimmig kann die Versammlung von geheimer Wahl absehen.

6.4.  Die Mandatsdauer der Delegierten und die Amtsdauer der Vorstände beträgt zwei Jahre. Die Delegierten und die Vorstände führen nach Ablauf der Mandatsdauer ihre Aufgabe solange weiter, bis die neuen Mandatsträger bzw. Vorstände ihr Amt angetreten haben.

6.5.1.  Das Mandat der Delegierten endet vorzeitig, wenn sie das Amt niederlegen, nicht mehr der Elternschaft der Schule angehören oder die Schule sie nicht mehr entsendet. Das Mandat geht auf die in dem entsendenden Gremium gewählte Stellvertretung über. Verliert auch diese ihr Mandat, sind Nachwahlen durchzuführen. Das Mandat wird durch das Volljährigwerden des Kindes des Delegierten nicht berührt.

6.5.2.  Das Amt eines Mitglieds des Vorstands einer Schulgruppen- oder der Stadtschulpflegschaft endet vorzeitig, wenn das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt oder abgewählt wird. Die übrigen Vorstandsmitglieder rücken in der Reihenfolge ihrer Wahl auf. Über die Notwendigkeit einer Ergänzungswahl entscheidet der verbleibende Vorstand.

§ 7   Gemeinsame Geschäftsordnung

7.1.  Die Versammlung der Stadtschulpflegschaft und der Schulgruppenpflegschaften treten bei Bedarf, jedoch mindestens jährlich einmal zusammen. Diese Gremien sind außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Fünftel der Delegierten es verlangt.

7.2.  Niederschriften der Sitzungen der Schulgruppenpflegschaften sind dem Vorstand der Stadtschulpflegschaft zuzuleiten. Das Ergebnis der Vorstandswahlen in den Versammlungen der Stadtschulpflegschaften und der Schulgruppenpflegschaften sind dem Schuldezernenten der Stadt Bonn mitzuteilen. Beschlüsse des Vorstands der Stadtschulpflegschaft sind den Vorsitzenden der Schulgruppenpflegschaften mitzuteilen.

7.3.  Im übrigen gilt die Rahmengeschäftsordnung zum Schulmitwirkungsgesetz (RG0zSchMG NW) in entsprechender Anwendung.

Bonn, im Juni 1995