Unsere Kinder erleben gerade – in vielen Fällen geduldig ertragene – Zumutungen in der Schule. Gemeint ist die Maskenpflicht. In diesem Artikel soll es – wie so oft – nicht um die Frage gehen, ob diese Maßnahmen sinnvoll sind oder nicht (das Ministerium hat das angeordnet, also ist es gesetzt) und nicht um die Frage, ob ein “Spuckschutz” (Plexiglas zwischen den Sitzen) nicht genügen würde (das hat das Ministerium nicht als Schutz zugelassen!), sondern um die Frage, WENN Maskenpflicht, WIE dann?
Auf dieses Thema bin ich gestoßen, als ich über die GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) von einem Gutachten von Prof. Kothe zum Thema erfahren habe. Dieses Gutachten beleuchtet zwar die Situation an Hochschulen, ist aber inhaltlich vermutlich auch auf Schülerinnen, Schüler und Lehrer zu übertragen.
Nun ist immer die Frage, ob man EINEM Gutachten folgen will und wie man die Qualität des Gutachtens bewertet, aber einfach “vom Tisch wischen” kann man das sicher auch nicht.
Aus einem Gutachten von Prof. Kohte für Hochschulen (https://www.gew.de/index.php?eID=dumpFile&t=f&f=97691&token=528c439fd06ed2d94adb2b3a177c42cc8fafc5e4&sdownload=&n=20200619-Gutachten-V-Kothe-Hochschulen.pdf ) zu finden als “Anlage” unter https://www.gew.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/was-das-coronavirus-fuer-die-bildungseinrichtungen-bedeutet/ ) geht hervor:
c. Personelle Maßnahmen
Schließlich folgen als weiteres die personellen Maßnahmen. Hier stehen an erster Stelle persönliche Schutzausrüstungen. Während im medizinischen Bereich die hochwertigen FFP-3-Masken geboten sind, gilt dies für die alltägliche Arbeit an Hochschulen nicht. Insoweit sind, soweit überhaupt erforderlich, Mund-Nase-Schutzmasken (MNS) ausreichend. Deren Bedeutung ist umstritten, doch sind sich alle Experten in der gesundheits-und arbeitswissenschaftlichen Diskussion einig, dass es sich bei Masken um nachrangige Maßnahmen handelt und dass vorrangig die Wahrung der Schutzabstände,die Lüftung,die Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsplatzorganisation sind.
und weiter:
Wenn nach der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten oder Räume Schutzmasken geboten sind, dann sind die sich daraus ergebenden zusätzlichen Belastungen zu beachten. Die DGUV [Anmerkung SSP: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung] hat dazu Tragezeitbegrenzungen ermittelt, die wiederum in die Gefährdungsbeurteilung und in das Paket der Maßnahmen aufzunehmen sind. Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUVvom 27.5.2020.(https://www.dguv.de/de/praevention/themen-a-z/biologisch/kobas/index.jsp)
…
Die derzeit vorliegenden Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass Mund-Nase-Bedeckungenaus Baumwolle, Leinen oder Seide sowie medizinische Gesichtsmasken ähnliche Atemwiderstände (Druckdifferenz) wie partikel-filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil aufweisen. Es werden daher für Mund-Nase-Bedeckungen („Community-Masken“) und medizinische Gesichtsmasken, wenn sie im Rahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards getragen werden, Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil nach DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ empfohlen. Die DGUV-Regel 112-190 empfiehlt für partikelfiltrierende Halbmasken mit Ausatemventil eine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten. Möglich sind dann drei Einsätze pro Arbeitsschicht.
Warum sind solche Empfehlungen für Schülerinnen und Schüler irrelevant? Ach ja, weil sie nicht dem Arbeitsschutz unterliegen…
Dazu kam aus dem Ministerium wenigstens:
MASKENPAUSEN: Wie den Schülern ermöglicht werde, den Mund-Nasen-Schutz zeitweise abzunehmen, hänge von den Bedingungen und der Kreativität der jeweiligen Schule ab, sagte Schulstaatssekretär Mathias Richter am Dienstag in Düsseldorf.
https://www.aachener-zeitung.de/nrw-region/nrw-startet-in-ein-neues-schuljahr_aid-52703661
Zynischer geht’s nicht…
(Die Meinungen einzelner Autoren spielgeln nicht unbedingt die Meinung des Gesamtvorstands wieder)