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Notbetreuung in den Schulen, Lehrinhalte und mehr – 5. Schulmail des Ministeriums

(Aktualisiert am 16.3.2020, 20:00 Uhr: Muster-Arbeitgeber-Formular für Notbetreuung. Bitte auch auf den Schulwebseiten nachsehen…)

Im Moment überschlagen sich die Meldungen… gerade auch für uns Eltern:

Es gab – lt. Index schon gestern – eine neue Schulmail des Ministeriums, in der Regelungen zu folgenden Punkten getroffen werden:

  • I. Notbetreuung ab Mittwoch, 18.03.2020
  • II. Lernangebote für die Zeit des Unterrichtsausfalls
  • III. Schriftliche Leistungsnachweise

Den ganzen Text finden Sie unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200315/index.html. Wir können hier nur einige Hinweise geben – im Zweifel müssen Sie im Originaltext nachlesen!

Auf einen ganz wichtigen Satz möchte ich hier zuerst hinweisen, der uns alle angeht:

“Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass mit dem Angebot nicht die Erwartung verbunden wird, der Stundenplan werde in die häusliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler verlagert. Es gilt für alle Beteiligten (Lehrkräfte und Eltern), Augenmaß zu bewahren.”

Für den Bereich “Lernangebote” wird darüber hinaus geregelt:

“Auch wenn aktuell kein Unterricht stattfindet, sollen die Schulen das Lernen der Schülerinnen und Schüler zunächst bis zu den Osterferien weiter ermöglichen. Lehrerinnen und Lehrer stellen hierzu Lernaufgaben bereit. Die Lernaufgaben sollen so konzipiert werden, dass sie das Lernen der Schülerinnen und Schüler z.B. in Form von Projekten,  fachübergreifenden Vorhaben oder Vorbereitungen von Präsentationen unterstützen und an den Unterricht anknüpfen.”

Hier steht weder was von “Online-Unterricht”, noch wird konkret vorgegeben, was die Aufgaben beinhalten (sollen). Die Formulierungen sind bewusst so offen gehalten, dass die Schule einen “Gestaltungsspielraum” hat. Dennoch gilt nach Schulgesetz NRW:

“§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht
(1)  … Sie [die Eltern] sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus.”

Wenn also die Schule – unter Einhaltung auch der datenschutzrechtlichen Richtlinien! – eine verbindliche Veranstaltung (das kann auch ein Online-Schul-Angebot sein) anbietet, sind Eltern dafür verantwortlich, dass das Kind daran teilnimmt. Wenn Sie die dafür erforderliche Infrastruktur nicht haben, spechen Sie Ihre Schule an… Gemeinsam werden Sie eine Lösung finden (müssen)…

Wenn sich aber nicht die Schule, sondern besonders engagierte Eltern eine Lösung ausdenken, KANN man die – unter Prüfung der rechtlichen Vorschriften – nutzen oder auch nicht. Lassen Sie sich da nicht verwirren! Entscheidend ist immer – ganz offiziell – die Schule!

Der erste Teil der Schulmail betrifft nur wenige – aber für uns alle wichtige – Eltern:

Hier wird u.a. beschrieben, dass man eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, wenn man diesen Notdienst in Anspruch nehmen möchte. Diese Notbetreuung ist “insbesondere für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern (Erziehungsberechtigte) beide beruflich im Bereich von kritischen Infrastrukturen tätig sind.” (beachten Sie “insbesondere”). Wer unter die Notbetreuung fällt, wird in der Anlage näher erläutert.

Mittlerweile wurde auch ein Muster-Formular für eine Arbeitgeberbescheinigung vom Ministerium herausgegeben. Im Zweifel schauen Sie aber auch auf der Schul-Webseite, ob diese ein eigenes Formular bereithält. Das Muster-Formular finden Sie hier… Bitte beachten Sie auch: Diese Bescheinigung muss VON BEIDEN ELTERN (außer bei Alleinerziehenden) durch den jeweiligen Arbeitgeber unterschrieben werden, damit das Angebot nutzbar ist.

Entgegen anderslautender Informationen, die uns übermittelt wurden, steht in der Schulmail nichts von “Fristen, bis zu denen der Bedarf angemeldet sein muss”. Aber natürlich müssen die Schulen (und z.B. Anbieter von Integrationsassistenz) frühzeitig wissen, welches Kind in die Notbetreuung aufgenommen werden soll.

In der Schulmail steht:

1. Organisation und Räumlichkeiten der Notbetreuung

Jede Schule organisiert diese Notbetreuung für die eigenen Schülerinnen und Schüler. Damit sind alle Schulen mit entsprechenden Jahrgangsstufen für dieses Betreuungsangebot offen zu halten.

Aus Gründen des Infektionsschutzes sind diese Betreuungsgruppen grundsätzlich im bisherigen Klassenverband zu bilden. Ausnahmsweise kann die Betreuung auch jahrgangsbezogen erfolgen. Die einzelne Betreuungsgruppe sollte nur in Ausnahmefällen mehr als fünf Kinder umfassen.

Ich möchte allen betroffenen Eltern raten:

Falls Sie zum Kreis der Eltern gehören, für die diese Notbetreuung greift,

  1. prüfen Sie erst einmal, ob Sie nicht doch eine private Betreuung sicherstellen können. Falls nicht,
  2. melden Sie möglichst schnell – auch prophylaktisch und ohne die Arbeitgeberbescheinigung vorlegen zu können – Ihren Bedarf bei der Schule an.
  3. Letztlich kann die Schule Ihr Kind aber nur aufnehmen, wenn Sie die unterschriebene(n) Arbeitgeberbestätigung(en) vorlegen können.
  4. FALLS Ihr Kind mit einer Integrationsassistenz unterrichtet wird, klären Sie auch unbedingt, dass die besondere Betreuung für diese Zeit ebenfalls zur Verfügung steht (Anbieter, Schulen, evtl. Ämter…)

Falls sich der Bedarf erst später ergibt, wenden Sie sich bitte an Ihre Schule, sobald das absehbar wird. Auch hier werden Vorlaufzeiten erforderlich sein.

Wir müssen alle ruhig bleiben und sehen, wie wir – möglichst ohne komplizierte Verwaltung und Vorschriften – die Situation mit gesundem Menschenverstand gemeinsam in den Griff bekommen. DAS ist ein Aufruf an ALLE Seiten.

Soweit die aktuelle Entwicklung, wie sie sich mir zurzeit darstellt.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Beutgen
Vorsitzender der Stadtschulpflegschaft Bonn